Statuten
1. Name, Sitz, Zweck und Aktivitäten
Ziff. 1.1: Name und Sitz
Unter dem Namen „United Cloud Service Provider (UCSP)“ besteht ein Verband im Sinne von Ziff. 60 ff. ZGB mit Sitz in Heimenschwand BE.
Ziff. 1.2: Zweck
Der Verband bezweckt die Marktvorteile mittels gemeinsamen Einkauf der Mitglieder zu fördern, dies unter Optimierung von Einkaufsvorteilen und -bedingungen für die Mitglieder. Er baut die partnerschaftlichen Kontakte zu den Lieferanten aus, lanciert gemeinsame Werbeaktionen an Mitglieder und hilft bei deren Durchführung. Er fördert die produkteabhängige Weiterbildung sowie die gemeinsame Erreichung von Produktzertifizierungen bei den Lieferanten. Er dient als Informationsdrehscheibe, unterstützt den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern. Er vertritt die Interessen der United Cloud Service Provider (UCSP) in der Öffentlichkeit und bei politischen Gremien. Der Verband verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral. Der Verband fördert die gemeinsame Erbringung von Dienstleistungen im Informatiksektor.
Ziff. 1.3: Mittel
Zur Verfolgung des Verbandszwecks verfügt der Verband über die Beiträge der Mitglieder, welche von der Vollversammlung festgelegt werden. Die Mitgliederbeiträge sind im Dokument „Beitragsordnung“ geregelt.
2. Mitgliedschaft, Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
Ziff. 2.1: Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede juristische oder natürliche Person werden, die ein Interesse am Verbandszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ziff. 2.2: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Austritt oder Auflösung des Verbandes
- bei Ausschluss
- bei Konkurs
Ziff. 2.3: Austritt und Ausschluss
Ein Verbandsaustritt ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich. Das Austrittsschreiben muss per E-Mail, mindestens eine Woche vor der ordentlichen Vollversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann vom Vorstand ohne Grundangabe aus dem Verband per sofort ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vollversammlung weiterziehen.
3. Verbandsjahr
Das Verbandsjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
4. Organe des Verbands
Die Organe des Verbands sind:
- die Vollversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
5. Kommunikation
Die Kommunikation des Verbands mit den Mitgliedern erfolgt elektronisch. Jedes Mitglied bezeichnet eine E-Mail-Adresse, welche der Verband zur Anschrift des Mitgliedes verwenden kann.
6. Die Vollversammlung
Das oberste Organ des Verbands ist die Vollversammlung. Eine ordentliche Vollversammlung findet jährlich im ersten Verbandshalbjahr statt. Zur Vollversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus elektronisch eingeladen, unter Beilage der benötigten Dokumente. Alfällige Anträge sind dem Vorstand vierzehn Tage vor der Vollversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Vollversammlung einberufen. Die Verbandsmitglieder können den Vorstand schriftlich mit der Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung beauftragen, sofern sich hierzu ein Drittel der Verbandsmitglieder aussprechen. Der Vorstand ist verpflichtet, die ausserordentliche Vollversammlung innerhalb von drei Wochen einzuberufen.
Die Vollversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechung
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Vollversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen, in seiner Abwesenheit der Versammlungsleiter.
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, maximal sieben Personen. Nach Möglichkeit soll der Vorstand aus einer ungeraden Anzahl Mitgliedern bestehen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Ausser der Wahl des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand wird alternierend auf zwei Jahre gewählt, der Präsident und der Kassier werden jährlich gewählt.
8. Geschäftsstelle, Revisoren, Unterschrift, Haftung
Ziff. 8.1: Geschäftsstelle
Der Vorstand installiert und betreibt für sein operatives Geschäft eine Geschäftsstelle.
Ziff. 8.2: Revisoren
Die Vollversammlung wählt mindestens einen Revisor für die Dauer von zwei Jahren. Der Revisor muss nicht Mitglied des Verbandes sein. Zu den Aufgaben gehören die Rechnungsprüfung und der Revisorenbericht zuhanden der Verbandsversammlung.
Ziff. 8.3: Unterschriften und Kompetenzbereiche
Der Verband wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit dem Kassier. Bei operativen Themen gibt es speziell definierte Ausnahmeregeln respektive Kompetenzbereiche, welche es dem Präsidenten oder Kassier ermöglichen im Namen des Verbandes alleine zu Unterzeichnen. Die detailierten Kompetenzbereiche sind im Dokument „Unterschriftenregelung“ festgelegt.
Ziff. 8.4: Haftung
Für die Schulden des Verbands haftet nur das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Geheimhaltung
Ziff. 9.1: Als „vertrauliche Informationen“ gelten:
- sämtliche von den Mitglieder erhaltenen Informationen, Unterlagen, Know-hows, Prozesse, Ideen, Strategien, Erfindungen, Daten, Netzwerkkonfigurationen, Systemarchitekturen, Designs, Flussdiagramme, Zeichnungen, Geschäfts- und Marketingpläne, finanzielle und operative Informationen, sowie sämtliche anderen nichtöffentlichen Informationen und Unterlagen, welche im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden;
- sämtliche Analysen, Zusammenfassungen, Kompilationen, Studien, Auszüge und andere Dokumente, welche von United Cloud Service Provider (UCSP) auf der Grundlage von offengelegten Informationen im Sinn von Buchstabe a) dieser Ziffer erstellt werden.
Ziff. 9.2: Die Mitglieder verpflichten sich:
- Vertrauliche Informationen nicht zu verbreiten oder Dritten offenzulegen;
- Vertrauliche Informationen mit der gleichen Sorgfalt wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu schützen, geheim zu halten und vertraulich zu behandeln, mindestens aber mit der in Geschäftsdingen allgemein üblichen Sorgfalt;
- Vertrauliche Informationen weder ganz noch teilweise zu kopieren, zu duplizieren oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der Zusammenarbeit geboten ist.
Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Tritt eine Person aus dem Verband aus so ist diese verpflichtet, sämtliche erhaltenen Information und sämtliche Kopien derselben, einschliesslich aller dazugehörigen Unterlagen und Datenträger, innert 30 Tagen zu retournieren oder, auf Wunsch, unwiederbringlich zu vernichten. Die austretende Person bestätigt der Unitd Cloud Service Provider (UCSP) auf erste Aufforderung hin schriftlich, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen worden ist und dass keinerlei weitere Informationen oder Kopien existieren, welche sich unter ihrer Obhut und Kontrolle befinden. Die Verpflichtungen gemäss Ziffer 9.1 bestehen schon vor der Unterzeichnung und bleiben nach Ende der Vereinbarung noch während zwei Jahren bestehen.
Ziff. 9.3: Konventionalstraffe/Saktionen
Bei Verletzung einer der unter Ziffer 9.2 erwähnten Pflichten der Mitglieder. schuldet der die entsprechende Person der United Cloud Service Provider (UCSP) unabhängig von einem allfälligen Verschulden eine nicht befreiende Konventionalstrafe in Höhe von CHF 20’000.-. Bei einem Verschulden hat der Vorstand die Möglichkeit die Person mit sofortiger Wirkung aus dem Verband auszuschliessen und weitere Massnahmen einzuleiten.
10. Statutenänderung, Auflösung, Inkrafttreten
Ziff. 10.1: Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der an der Vollversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Ziff. 10.2: Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbands kann mit einer Zweidrittelmehrheit der an der Vollversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Verbands wird das Verbandsvermögen unter den noch verbleibenden Mitgliedern aufgeteilt.
Ziff. 10.3: Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Vollversammlung vom 05. Juli 2011 angepasst und angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.
Egerkingen, 05.07.2011